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LG Ravensburg Urteil vom 25.8.2015, 8 O 34/15 KfH
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 16.06.2015 wird bestätigt.
2. Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des
Rechtsstreits.
Streitwert: 20.000,-- EUR
Tatbestand
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Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Brauerei und verkauft
ihre Biere nahezu ausschließlich in Oberschwaben, im Allgäu
und am östlichen Bodensee. | |
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Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, zu
dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen
Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere das
Interesse daran, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs
eingehalten werden. Zu den Mitgliedern des Verfügungsklägers
zählen keine Brauereien, allerdings die
Lebensmittelfilialbetriebe Lidl und Norma, die auch Bier im
Sortiment haben, sowie weitere Unternehmen, die Getränke
verschiedener Art (z. B. Mineralwasser, Wein) in der Region
Oberschwaben, Allgäu und östlicher Bodensee
vertreiben. | |
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In ihrem Internetauftritt hat die Verfügungsbeklagte am
18.05.2015 drei ihrer Biersorten, mit der Angabe „bekömmlich“
beworben. Das Wort bekömmlich tritt dabei in folgenden
konkreten Passagen auf: | |
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1. Bei der Sorte „H.-Gold“ wird unter anderem
ausgeführt: | |
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Das würzig-frische
Spitzenbier.
Bekömmlich, süffig - aber nicht
schwer.
So richtig nach dem Geschmack
der
Biertrinkerinnen und
Biertrinker
in Oberschwaben und im
Allgäu. | |
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2. Bei der Biersorte „Hl.“ wird unter anderem
ausgeführt: | |
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Das ist das Bier für den
unbeschwerten
Genuss: feinwürzig und herzhaft
im
Geschmack, erfrischend bekömmlich
für
den großen und kleinen
Durst. |
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3. Bei der Sorte „H.-Hell“ wird unter anderem
ausgeführt: | |
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Das bekömmliche „Blaue“:
H.-Hell
(...)
Früher hieß
dieses Bier „Lager“ - und es
hat alle
Eigenschaften, die diesen alten
Biertyp
auszeichnen: mild, süffig,
ausgewogen. Bei
Temperaturen knapp
über dem Gefrierpunkt reift
es in Ruhe aus,
wodurch es besonders
bekömmlich wird. | |
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Die vorgenannten drei Biersorten haben jeweils einen
Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Ausdruck des Internetauftritts der
Verfügungsbeklagten vom 18.05.2015 (Anlage A 3)
verwiesen. | |
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Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Landgericht am
16.06.2015 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung gegenüber
der Verfügungsbeklagten erlassen, in der dieser unter
Androhung von Ordnungsmittel untersagt wird, im geschäftlichen
Verkehr für Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent, insbesondere für die Biersorten „Härle-Gold“,
„Hopfenleicht“ und/oder „Härle-Hell“ mit der Angabe
„bekömmlich“ zu werben, sofern dies geschieht wie in Anlage A
3 wiedergegeben. | |
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Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass der
Verfügungskläger zur Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruchs nicht berechtigt sei, da er nicht über
eine erhebliche Anzahl von Unternehmen als Mitglieder verfüge,
die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art
auf demselben Markt wie die Verfügungsbeklagte
vertrieben. | |
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Die Verfügungsbeklagte meint, dass auch materiell kein
Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers bestehe, da sich
die Angabe „bekömmlich“ im Kontext ihres konkreten
Internetauftritts vom 18.05.2015 nur auf den Geschmack und die
Genusswürdigkeit ihrer Biere beziehe. Vom normal informierten,
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher könne
„bekömmlich“ in der Werbung der Beklagten nicht als
gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5
der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verstanden werden, so dass
Art. 4 Abs. 3 Satz 1 dieser Verordnung, der
gesundheitsbezogene Angaben bei alkoholischen Getränken
verbiete, nicht eingreife. Die Verfügungsbeklagte steht dabei
auf dem Standpunkt, das Wort „bekömmlich“ sei für sich
genommen neutral und beziehe sich allenfalls dann auf die
Gesundheit, wenn es im Zusammenhang mit bestimmten
Eigenschaften eines Lebensmittels verwendet
werde. | |
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Schließlich ist aus Sicht der Verfügungsbeklagten auf den
örtlichen Markt abzustellen, und es sei den von ihrer Werbung
angesprochenen Verbrauchern klar, dass die Angabe „bekömmlich“
einzig für die geschmackliche Hervorgehobenheit der Biere der
Verfügungsbeklagten gelte, zumal diese schon seit den
1930er-Jahren mit dem Slogan „Wohl bekomm´s“
werbe. | |
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Zudem ist die Verfügungsbeklagte der Ansicht, dass der
Verfügungsantrag erkennbar zu weit gefasst sei, weil er die
Angabe „bekömmlich“ generell verbieten wolle, ohne die
Einschränkung hinzuzufügen, dass nur die Verwendung des Wortes
„bekömmlich“ nur bin einem gesundheitsbezogenen Zusammenhang
untersagt werden solle; es könne aber nicht richtig sein, dass
auch die neutrale Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ nicht
mehr zulässig sein solle. | |
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Die Verfügungsbeklagte
beantragt, | |
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die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen. | |
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Der Verfügungskläger beantragt, | |
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die einstweilige Verfügung zu
bestätigen. | |
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Der Verfügungskläger meint, dass es sich bei der Angabe
„bekömmlich“ um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von
Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handle, und
dass die Werbung gem. § 4 Abs. 3 der vorgenannten Verordnung
für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent deshalb unzulässig sei. |
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Der Verfügungskläger meint, dass unter einem bekömmlichen
Getränk vom Verbraucher ein solches verstanden werde, das er
gut vertrage, nicht aber ein „besonders geschmackvolles“
Getränk oder dergleichen, und dass die Angabe „bekömmlich“ dem
Verbraucher eine gesundheitsfördernde Wirkung suggeriere. Der
Verfügungskläger verweist auf die Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs vom 06.09.2012 (Az. C-544/10) und
meint, dass die dort formulierten Erwägungen auch für den
vorliegenden Sachverhalt Geltung beanspruchten; es treffe zwar
zu, dass sich die Angabe „bekömmlich“ dort auf den geringen
Säuregehalt des beworbenen Weines bezogen habe; es sei dort
aber im Kern um die allgemeine Frage gegangen, ob die Angabe
„bekömmlich“ in Bezug auf Wein zulässig sei. Nach Ansicht des
Verfügungsklägers kann es rechtlich auch keinen Unterschied
machen, ob zugleich mit der Angabe „bekömmlich“ auch eine
Begründung dafür geliefert werde, warum das Getränk bekömmlich
sei. | |
Entscheidungsgründe
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Der Verfügungskläger kann von der Verfügungsbeklagten gem.
§§ 8 Abs. 1 S. 1; 4 Nr. 11 UWG die Unterlassung der Angabe
„bekömmlich“ bei der Werbung für Bier mit einem Alkoholgehalt
von mehr als 1,2 Volumenprozent verlangen. |
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Die Antragsbefugnis des Verfügungsklägers folgt aus § 8
Abs. 3 Nr. 2 UWG. | |
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Dem Verfügungskläger gehört eine erhebliche Zahl von
Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder
verwandter Art auf demselben räumlichen Markt wie die
Verfügungsbeklagte vertreiben. Bereits die Mitgliedschaft der
Lebensmitteldiscounter Lidl und Norma ist ausreichend, um
diese Voraussetzung zu bejahen. Beide vertreiben in ihren
Filialbetrieben unter anderem auch Bier und sind in der Region
Oberschwaben, Allgäu und östlicher Bodensee, in der die
Verfügungsbeklagte ihren Hauptumsatz macht, repräsentativ
vertreten. |
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Die Unlauterkeit der Werbung mit der Angabe „bekömmlich“
ergibt sich aus § 4 Nr. 11 UWG, wonach insbesondere derjenige
unlauter handelt, der einer gesetzlichen Vorschrift
zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine solche
Vorschrift ist Art. 4 Abs. 3 lit. (a) der Verordnung Nr.
1924/2006 (EG), der im Interesse des Gesundheitsschutzes der
Verbraucher gebietet, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt
von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen
Angaben tragen dürfen. | |
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Die Werbung der Verfügungsbeklagten mit der Angabe
„bekömmlich“ für Biere mit einem Alkoholgehalt von mehr als
1,2 Volumenprozent verstößt gegen diese
Vorschrift. |
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Das in Art. 4 Abs. 3 lit. (a) der Verordnung Nr. 1924/2006
(EG) normierte Verbot gilt auch für die Werbung. Die
Formulierung der Vorschrift, alkoholische Getränke (der
bezeichneten Art) dürfen „keine gesundheitsbezogenen Angaben
tragen“, umfasst über die Kennzeichnung und Aufmachung hinaus
auch die Werbung. | |
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Dies ergibt sich aus dem Regelungsgegenstand und der
Systematik der Verordnung (OVG Koblenz, Urteil vom 19.08.2009,
Az. 8 A 10579/09 - Juris Rn. 29). |
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Bei der Angabe „bekömmlich“ handelt es sich um eine
gesundheitsbezogene Angabe nach der Definition in Art. 2 Abs.
2 Nr. 5 Verordnung Nr. 1924/2006 (EG), wonach der Begriff der
„gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe bezeichnet, „mit der
erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck
gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer
Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner
Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits
besteht“. |
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Aus dieser sehr weit gefassten Definition ergibt sich,
dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht dahin gehen muss,
ein Lebensmittel sei gesundheitsförderlich, sondern dass es
ausreicht, wenn angegeben wird, es habe keine oder geringe
negative Wirkungen auf die Gesundheit. Nach der Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 06.09.2012 (Az.
C-544/10 - Deutsches Weintor/Land Rheinland-Pfalz; - Juris Rz.
34) genügt jeder Zusammenhang, der impliziert, dass für die
Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in
anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich
ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen, also die
bloße Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes trotz des
genannten, potentiell schädlichen Verzehrs. Der EuGH betont,
dass der Begriff „Zusammenhang“ weit zu verstehen ist. Er
führt aus, dass sowohl die vorübergehenden und flüchtigen
Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des
wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten
Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen
seien. | |
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Im vorliegenden Fall wird durch die Angabe „bekömmlich“
ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel „Bier“ einerseits
und der Gesundheit andererseits hergestellt. Mit dem Wort
„bekömmlich“ wird suggeriert, dass der menschliche Körper und
seine Funktionen durch den Bierkonsum keine Nachteile
erleiden, also selbst beim Konsum größerer Mengen intakt
bleiben. Die Behauptung eines solchen Zusammenhangs ist für
den Bierkonsumenten auch von Bedeutung, denn mit dem
Bierkonsum werden, insbesondere für den Fall übermäßigen
Genusses, auch negative Folgen für den Körper in Zusammenhang
gebracht; bei Dauerkonsum kann Bier den menschlichen
Organismus sogar dauerhaft schädigen. |
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Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die Angabe „bekömmlich“
bei einem Lebensmittel in dem Sinne verwendet, dass es dem
Konsumenten gut bekommt, also bei der Nahrungsaufnahme gut
vertragen wird und dem Körper entweder förderlich oder
wenigstens nicht abträglich ist. Es bedeutet „leicht
verträglich, gut verdaulich [und daher gesund]“ (Duden,
Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl. 2010) oder auch„gesund,
zuträglich“ (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl.
2006). Als Verwendungsbeispiele werden genannt: „eine
bekömmliche Mahlzeit“ oder „fette Speisen sind schwer
bekömmlich“ (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl.
2006). | |
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Das Wort „bekömmlich“ meint daher die objektive
Verträglichkeit für den Körper und seine Funktionen. Es bringt
zum Ausdruck, dass das so bezeichnete Lebensmittel – wenn es
schon nicht förderlich ist – jedenfalls den Körper und seine
Funktionen (etwa die Verdauung und Resorption des Getränks in
den Organen) nicht belasten oder beeinträchtigen wird (so auch
OVG Koblenz, Urteil vom 19.08.2009, Az. 8 A 10579/09 - Juris
Rn. 22). | |
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Auch bezogen auf den örtlich relevanten Markt, den Bereich
„Oberschwaben, Allgäu und östlicher Bodensee“, kann nicht
festgestellt werden, dass das Wort „bekömmlich“ eine andere
Bedeutung hätte. |
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Der Auffassung der Verfügungsbeklagten, das Wort
bekömmlich sei für sich genommen in gesundheitlicher Hinsicht
neutral, es beziehe sich allenfalls im Kontext weiterer
Aussagen auf die Gesundheit, kann nicht gefolgt werden. Gegen
eine derart enge Auslegung spricht die weit gefasste
Definition des EU-Verordnungsgebers in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die es auch genügen lässt, wenn
ein Zusammenhang des Lebensmittels mit der Gesundheit
„suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht
wird“. Danach genügt also ein „lockerer“ Zusammenhang mit der
Gesundheit. Bereits durch die bloße Verwendung des Wortes
„bekömmlich“ für das Getränk Bier liegt ein solcher
Zusammenhang vor, da „bekömmlich“ die Verträglichkeit für den
Körper und seine Funktionen meint. Ob dieser Zusammenhang im
weiteren Kontext der Werbung dann noch näher bestimmt und
erläutert wird, spielt dagegen keine Rolle. In Bezug auf die
Verwendung der Angabe „bekömmlich“ bei Wein das OVG Koblenz in
seinem Urteil vom 19.08.2009 (Az. 8 A 10579/09 - Juris Rn. 21)
fest: |
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Danach stellt der Begriff „bekömmlich“ bei Wein einen
Zusammenhang zu Vorgängen im Körper her und spricht nicht nur
das allgemeine Wohlbefinden an, das mit dem Konsum des Weins
verbunden sein kann. |
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Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass das
ausnahmslose Werbeverbot bezüglich gesundheitsbezogener
Angaben für Anbieter alkoholischer Getränke mit Art. 6 Abs. 1
EU-Vertrag vereinbar ist, wonach die Europäische Union die in
der EU-Charta niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze
anerkennt. Der EuGH hat hierzu in der oben genannten
Entscheidung vom 06.09.2012 ausgeführt, dass dieses absolute
Werbeverbot selbst dann mit dem EU-Vertrag konform ist, wenn
die gesundheitsbezogene Angabe bezogen auf eine konkrete
Eigenschaft für sich genommen zutrifft, im entschiedenen Fall
die Bezeichnung eines Weins als „bekömmlich“ mit der auf einen
reduzierten Säuregehalt hingewiesen wird. Der EuGH führt aus,
dass das Verbot sich durch die Verfolgung des in Art. 35 der
EU-Charta anerkannten Ziels des Gesundheitsschutzes der
Verbraucher rechtfertigt, und der Wesensgehalt der
Berufsfreiheit (Art. 15 Abs. 1 EU-Charta) oder der
unternehmerischen Freiheit (Art. 16 EU-Charta) in keiner Weise
tangiert sei, da nur die Etikettierung und Werbung innerhalb
eines klar abgegrenzten Bereichs geregelt werde und die
Herstellung und der Vertrieb alkoholischer Getränke weiterhin
erlaubt seien. | |
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Gleiches gilt sinngemäß auch für die vorliegende
Bierwerbung. Auch wenn wissenschaftlich nachgewiesen wäre,
dass der maßvolle Konsum von Bier die Gesundheit fördert oder
wenigstens nicht beeinträchtigt, wäre das Verbot
gesundheitsbezogener Angaben durch Belange des
Gesundheitsschutzes gerechtfertigt, nämlich das Ziel, die mit
einem übermäßigen Bierkonsum einhergehenden Gefahren für die
Gesundheit zu reduzieren, gerechtfertigt (EuGH vom 06.09.2012,
Az. C-544/10 - Deutsches Weintor/Land Rheinland-Pfalz - Juris
Rz. 34). |
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Der Auffassung der Verfügungsbeklagten, der
Unterlassungsantrag der Verfügungsklägerin sei zu weit
gefasst, weil damit das Wort „bekömmlich“ generell untersagt
werden soll, also etwa auch für den Fall, dass dieses Wort in
einem „neutralen“ Zusammenhang gebraucht werden sollte, kann
nicht gefolgt werden. | |
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Die Formulierung des Unterlassungsantrags darf zwar keine
Handlungen einbeziehen, die nicht wettbewerbswidrig sind.
Daher muss derjenige, der Unterlassung begehrt, die Umstände,
unter denen eine Verhaltensweise ausnahmsweise erlaubt sein
soll, so genau umschreiben, dass im Vollstreckungsverfahren
erkennbar ist, welche konkreten Handlungen von dem Verbot
ausgenommen werden sollen (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl.
2014, § 12 Rn. 2.44). | |
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Im vorliegenden Fall bedarf der Unterlassungsantrag jedoch
keines einschränkenden Zusatzes. Es ist zwar eine Verwendung
des Wortes „bekömmlich“ für Bier in einem subjektiven Sinne
denkbar (z. B. „Ich finde das Bier bekömmlich“), wobei mehr
das allgemeine Wohlbefinden als die Wirkungen auf den Körper
gemeint sind. Eine solche Verwendung lässt sich aber von der
objektiven Bedeutung nicht trennen. Durch die Angabe
„bekömmlich“ bei der Werbung für das Getränk Bier wird auch in
einem solchen Fall gleichzeitig eine objektive
Unbedenklichkeit in Bezug auf den Körper und seine Funktionen
suggeriert. Es ist daher nicht ersichtlich, dass das Adjektiv
auch „neutral“, also nicht gesundheitsbezogen verwendet werden
könnte. | |
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