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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18a K 3619/14.A

Datum:
08.05.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18a K 3619/14.A
 
Schlagworte:
sicherer Drittstaat; Abschiebungsanordnung; Republik Bulgarien; syrische Staatsangehörige; subsidiärer Schutzstatus zuerkannt; Wiederaufnahmegesuch Dublin III VO; zwischenstaatliches Rückübernahmeabkommen vom 7. März 2006 (BGBl. 2006 II S. 259 ff.); Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS); Konzept der normativen Vergewisserung; Sachbescheidungsinteresse; erneutes Asylverfahren in der Bundesrepublik; Durchführbarkeit der Abschiebung; Übernahmebereitschaft des sicheren Drittstaats abschließend geklärt; "The person was granted subsidiary protection in Republic of Bulgaria with decision dated (…). Therefor a transfer according to the rules of the Dublin III Regulation cannot take place";
Normen:
AsylVfG §§ 26a, 34a; § 31 AsylVfG Abs 4 Satz 1; GG Art 16a Abs 2; Art 18 Abs 1, Art 23 Abs 4 VO (EG) Nr 604/2013 (Dublin-III-VO); AufenthG § 60 Abs 1 Satz 3, Abs 2 Satz 2, Abs 5 und Abs 7; Art. 2 lit) und Art 3
Leitsätze:

Entscheidung des Bundesamtes, dass dem Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland keine Asyl zusteht, bei Einreise über einen sicheren Drittstaat (EU- Mitgliedstaat), der dem Asylbewerber bereits den unionsrechtlichen subsidiären Schutz zugesprochen hat.

Der Asylbewerber, dem bereits in einem sicheren Drittstaat (hier: Bulgarien) der internationale Schutzstatus (hier: subsidiärer Schutz) zuerkannt worden ist, hat kein Sachbescheidungsinteresse daran, in der Bundesrepublik diese Schutzposition erneut zu erhalten.

Für die Durchführbarkeit der Abschiebung des Asylberwerbers in den sicheren Drittstaat muss dessen Übernahmebereitschaft abschließend geklärt sein/positiv feststehen. Daran fehlt es, wenn die Bundesrepublik ein Wiederaufnahmeersuchen nach den Dublin-Regularien gestellt, der sichere Drittstaat aber die Übernahme des international Schutzberechtigten nach diesen Vorschriften unter Verweis auf das zwischenstaatliche Rückübernahmeabkommen abgelehnt hat.

Die Übernahme von international Schutzberechtigten durch die Republik Bulgarien erfordert die Durchführung eines Aufnahmeverfahrens nach dem zwischenstaatlichen Rückübernahmeabkommen vom 7. März 2006.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juli 2014 wird aufgehoben, soweit darin in Ziffer 2. die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskos-ten erhoben werden, haben die Kläger jeweils ein Zwölftel, die Beklagte hat die Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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